Satzung

des Geflügelzuchtverein Kaiserslautern von 1876 e.V.

 Inhaltsverzeichnis

§ 1 Der Verein führt den Namen

Geflügelzuchtverein Kaiserslautern 1876 e.V.

Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Kaiserslautern-Kusel, des Landesverbandes der Rassegeflügelzüchter Rheinland-Pfalz e.V., Sitz Alzey und des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V., Sitz Haselbachtal.

Die Satzung des Kreisverbandes, Landesverbandes und des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter, sowie die Ehrengerichtsordnung, Jugendordnung und Allgemeinen Ausstellungsbedingen (AAB) des BDRG sind für den Verein verbindlich, ebenso die satzungsgemäßen Beschlüsse und Weisungen dieser Organe.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Rassegeflügelzucht auf ideeller und gemeinnütziger Grundlage unter besonderer Herausstellung der Rassegeflügelzucht als wertvoller Freizeitbeschäftigung.

Der Verein enthält sich jeder politischen und weltanschaulichen Betätigungen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zur Erreichung seines Zweckes hat der Verein folgende Aufgaben:

  1. Beratung und Aufklärung über fachgerechte Geflügelzucht und -haltung. Gewährleistung der praktischen Geflügelhaltung durch Einwirken im Bereich der staatlichen Rechtssatzung.
  2. Züchterische Verbesserung der Geflügelbestände durch Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, bundeseinheitliche Ausrichtung der Zuchtarbeit durch Beachtung der Musterbeschreibung (MB) und durch Kennzeichnung des Geflügels mit dem Bundesring (BR).
  3. Förderung und Verbreitung der Rassegeflügelzucht durch Ausstellungen nach einheitlichen Bestimmungen (AAB) sowie durch öffentliche Werbung.
  4. Wahrnehmung des Tierschutzes auf dem Gebiet der Rassegeflügelzucht, Verhütung und Bekämpfung von Geflügelkrankheiten und Tierseuchen.
  5. Förderung der Jugendarbeit unter besonderer Beachtung des Tierschutzgedankens.
  6. Förderung von Forschung und Wissenschaft im Interessenbereich der Rassegeflügelzucht.

 

 § 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das Mindestalter von 18 Jahren erreicht hat.
  2. Der Beitritt ist dem 1. Vorsitzenden des Vereins schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu erklären. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag nach ihrem eigenen Ermessen. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  4. Zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehren-Vorstandsmitgliedern können durch die Jahreshauptversammlung des Vereins Mitglieder bzw. Vorstandsmitglieder ernannt werden, wenn sie sich besondere Verdienste um den Verein bzw. um den Vorstand erworben haben.

§ 4 Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Auflösung des Vereins.
  2. Durch Austritt aus dem Verein. Dieser ist möglich zum Ende eines Geschäftsjahres und muss dem 1. Vorsitzenden durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten mitgeteilt werden.
  3. Durch Ausschluss.
    Dieser kann auf Antrag mit Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung des Vereins erfolgen. Bestehende Rechtsvorschriften sind hierbei zu beachten, d. h. der Antrag auf Ausschluss muss in der Tagesordnung enthalten sein, die allen Mitgliedern und dem Auszuschließenden, unter Wahrung der Einberufungsfrist schriftlich mitzuteilen ist. Der Antrag auf Ausschluss muss in der Versammlung begründet werden, wobei dem Auszuschließenden das Recht eingeräumt werden muss, zu dem Ausschlussantrag Stellung zu nehmen. Ferner hat eine Rechtsbelehrung zu erfolgen in der Form, dass der Ausgeschlossene darauf hingewiesen wird, dass er gegen den erfolgten Ausschluss innerhalb einer Frist von 4 Wochen beim Ehrengericht des Landesverbandes Klage erheben kann.
    Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Ehrengerichtsordnung des BDRG.

  

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ebenso stehen ihnen alle Einrichtungen des Vereins zur satzungsgemäßen Benutzung zur Verfügung
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    a) diese Satzung einzuhalten,
    b) alle satzungsgemäßen Beschlüsse und Weisungen der Organe des Vereins zu befolgen,
    c) dem Verein im Rahmen dieser Satzung (§2) notwendige Auskünfte zu erteilen.
    d) den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachzukommen.
  3. Grobe Verstöße gegen diese Pflichten ziehen den Ausschluss aus dem Verein nach sich.
  4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  5. Der Verein erstellt eine Datenschutzerklärung, die den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen entspricht. Die Datenschutzerklärung und ggf. deren Ergänzungen bzw. Änderungen werden jedem Mitglied in Papierform ausgehändigt. Bei Neumitgliedern erfolgt die Aushändigung als Teil des Aufnahmeantrags.
    Grundsätzlich verarbeitet der Verein nur die Mitgliedsdaten, die für die Verwaltung des Vereins und seinen übergeordneten Verbänden erforderlich sind.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied des Vereins hat bis zum 1. November eines jeden Jahres einen Beitrag
zu entrichten, über dessen Höhe die Jahreshauptversammlung beschließt.

Für Firmen und Institutionen ist der Mitgliedsbeitrag gesondert festzulegen.

 

§ 7 Organe des Vereins

sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).
    Ihr obliegt:
    a) die Beschlussfassung in allen grundsätzlichen Fragen des Vereins,
    b) die Entgegennahme der Jahresberichte, Kassenberichte und Berichte der Kassenprüfer,
    c) die Entlastung des Vorstandes,
    d) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    e) die Festsetzung der Jahresbeiträge,
    f) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
    g) die Festlegung der Bestimmungen für die Ortsschau des Vereins,
    h) die Behandlung eingehender Anträge. Diese müssen spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht worden sein.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Für die Einberufung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine Frist von 2 Wochen einzuhalten.
  3. In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt:
    a) jedes ordentliche Mitglied mit 1 Stimme
    b) jedes Mitglied des Vorstandes mit 1 Stimme In eigener Sache ruht das Stimmrecht.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. (Stimmenmehrheit bedeutet eine Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen).
  5. Bei Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereines sind ¾ der anwesenden Stimmen erforderlich.
  6. Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchzuführen. Weitere Versammlungen sind anzuberaumen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangt, bzw. wenn der Vorstand dieses für notwendig erachtet.

§ 9  Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
    Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach außen, gerichtlich und außergerichtlich, in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.
  2. Zum Vorstand gehören:
    1. der 1. Vorsitzende
      b) der 2. Vorsitzende
      c) der 1. Schriftführer
      d) der 1. Kassierer
      e) der Jugendleiter
      f) der Zuchtwart
      g) der Tier- und Artenschutzbeauftragte
      ferner eventuelle Beisitzer für besondere Aufgaben.
      Der 1. Vorsitzende kann weitere Sach- und Fachkundige sowie die Kassenprüfer zu den Vorstandssitzungen einladen. Diese haben allerdings kein Stimmrecht.
  3. Vorstandssitzungen werden bei Bedarf vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Mindestens einmal im Jahr muss eine Vorstandssitzung stattfinden.
  4. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  5. Der Schriftführer hat über die Vorstandssitzungen und Versammlungen Niederschriften anzufertigen und sich an den schriftlichen Arbeiten zu beteiligen.
    Die Niederschriften sind vom 1. Vorsitzenden und 1. Schriftführer zu unterzeichnen und in der nächsten Versammlung bzw. Sitzung genehmigen zu lassen.
    Wenn die Niederschrift allen Beteiligten zugegangen ist, kann auf eine Verlesung dieser auf Antrag verzichtet werden.
  6. Der Kassierer hat die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß zu verbuchen und das Vermögen des Vereins sorgfältig zu verwalten.
    Kassenbestände sind, soweit entbehrlich, zinsbringend anzulegen. In der Mitgliederversammlung ist der Kassenbeschluss vorzulegen. Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.
  7. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Allerdings haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten gemäß Geschäftsordnung des Kreisverbandes.
  8. Die Vorstandsmitglieder werden von der Vertreterversammlung für einen Zeitraum von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Jugendleiter wird von den Jugendlichen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 10 Streitigkeiten

  1. Bei Streitigkeiten der Mitglieder untereinander ist zunächst eine gütliche Einigung durch die Organe des Vereins zu versuchen. Ansonsten entscheidet das zuständige Amtsgericht bzw. das Ehrengericht des Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V..
  2. Streitigkeiten der Mitglieder ehrenrühriger Art regeln sich nach der Ehrengerichtsordnung des BDRG.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur dann aufgelöst werden, wenn dieses in einer besonderen, mit einer Frist von 2 Wochen einberufenen Mitgliederversammlung bei einer Mehrheit von ¾  der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Die Mitgliederversammlung beschließt dann auch über die Form der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den wissenschaftlichen Geflügelhof des BDRG – Sinsetten/Rheinland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Rassegeflügelzucht zu verwenden hat.
  • § 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung des Vereins am 12. April 2019 gemäß § 8 Ziffer 5 von den Mitgliedern beschlossen und ist einstimmig genehmigt worden.
Alle bisherigen Satzungen des Vereines treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft. Beschlüsse, die dieser Satzung entgegenstehen, verlieren ihre Gültigkeit.

 


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23 Nov. 2024;
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